Pazzini; Anwalts-gebühren.

 

„Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich,
obwohl die Kosten oft beschwerlich.“ (Wilhelm Busch)

Das Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehende Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Für die Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Meditation sind keine konkrete bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.
Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig.
Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständigen befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung) an die Landeskasse zurück zu zahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4 Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderung die Rückzahlung fordern.
Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse auch außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und entsprechende Bescheinigungen ausgestellt (Beratungshilfe).

Abschließend erlaube ich mir folgenden Hinweis, auch wenn von Honorar und nicht von Lohn gesprochen wird bei der Anwaltsvergütung, auch ein Rechtsanwalt muss sich und seine Familie ernähren und für sein Alter vorsorgen. Daher übt er wie Ärzte oder Steuerberater seine (freie) berufliche Tätigkeit entgeltlich und zur Gewinnerzielung aus.
Aufgrund der strukturellen Änderungen der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, ist die pauschale Behauptung, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich erhöht haben, nicht haltbar, so sind in Scheidungsverfahren, wegen des Wegfalls bestimmter Gebührentatbestände, erhebliche Einbußen zu verzeichnen. Daher ist es notwendig, im Einzelfall die Übernahme des Mandats von einer Honorarvereinbarung abhängig zu machen.
Ich bitte Sie, nicht dass „Honorar“ mit meinem „Gewinn“ zu verwechseln. Das Honorar ist nur der „Umsatz“, hiervon müssen die Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und auch die Berufshaftpflichtversicherung) gezahlt werden.
Da eine Honorarvereinbarung individuell von den Umständen des konkreten Falls abhängt, kann ich an dieser Stelle keine allgemein gültige Aussage treffen.
Bitte sprechen Sie mich dies bezüglich an.

Ihr
Gerd Pazzini